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Kriterien und Rangfolge

Zugelassene Revisoren finden: Das RAB-Register richtig nutzen

Seit dem 1. Januar 2008 brauchen Personen und Unternehmen eine Zulassung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen.

Das RAB-Register als erste Anlaufstelle

Seit dem 1. Januar 2008 brauchen Personen und Unternehmen eine Zulassung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen. Ohne Zulassung sind solche Mandate nicht erlaubt.

Das Zulassungsverfahren läuft online über das Login der RAB. Erfüllt eine Person oder ein Unternehmen alle Voraussetzungen, wird die Zulassung erteilt und der Eintrag ins öffentliche Register vorgenommen.

Das Register zeigt, wer im Sinne des Gesetzes eine Zulassung hat oder hatte. Es ist ein Zulassungsverzeichnis: Es hält fest, wer darf; wie gut jemand arbeitet, bewertet es nicht.

Die drei Zulassungsstufen und was sie bedeuten

Das Schweizer Recht kennt drei Stufen: zugelassene Revisor:innen, zugelassene Revisionsexpert:innen und staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (sbRU) als höchste Stufe. Welche Qualifikation die Revisionsstelle braucht, hängt von Art und Bedeutung des zu prüfenden Unternehmens ab.

Eine höhere Zulassung deckt auch Revisionsdienstleistungen ab, für die das Bundesrecht geringere fachliche Anforderungen vorschreibt. Wer als Revisionsexpert:in oder sbRU zugelassen ist, darf daher auch Mandate der tieferen Stufe übernehmen.

Für Revisionsunternehmen gilt: Die Zulassung als Revisor oder Revisionsexperte setzt Art. 6 RAG voraus. Wer sbRU werden will, muss zusätzlich die Voraussetzungen nach Art. 9, 11 und 12 RAG erfüllen.

Finanzkontrollen der öffentlichen Hand können als Revisionsunternehmen zugelassen werden, wenn sie Art. 6 RAG erfüllen. Eine Zulassung als sbRU ist für sie nicht möglich.

Suchanfrage richtig anlegen: Warum die Stufe die Trefferliste bestimmt

Das Register zeigt bei der Suche nach einer Zulassungsart auch Personen und Revisionsunternehmen mit einer höheren Zulassung an.

Wer nach zugelassenen Revisor:innen sucht, erhält deshalb auch Revisionsexpert:innen und staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen. Die Trefferliste wird grösser, nicht kleiner.

Für die Praxis: Die Abfrage nach der tiefsten Stufe ist die umfassendste Suche, wenn das ganze Spektrum der Anbieter sichtbar werden soll. Wer gezielt die höchste Stufe sucht, fragt die kleinste Gruppe ab.

Schritte zur korrekten Nutzung des RAB-Registers

  1. Auswahl der ZulassungsstufeSuche nach zugelassenen Revisor:innen zeigt auch höhere Stufen an
  2. Eintragen von Personen oder UnternehmenRevisionsstelle ist das Unternehmen, nicht die Person
  3. Überprüfung der ZulassungsvoraussetzungenAlle Kriterien müssen erfüllt sein, um eine Zulassung zu erhalten
  4. Ergänzung durch externe DatenbankVerwendung von auditorstats.ch für Kontinuität und Grösse

Person oder Unternehmen – wer muss eingetragen sein

Gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen dürfen ausschliesslich über ein Revisionsunternehmen nach Art. 2 Bst. b RAG erbracht werden. Revisionsstelle ist also das Unternehmen, nicht die einzelne Person.

Selbstständig tätig wird man nur als Einzelunternehmen mit Handelsregistereintrag. Person und Einzelunternehmen müssen von der RAB zugelassen sein (Art. 8 Abs. 1 RAV).

Diese Pflicht greift, sobald eine Person als Revisionsstelle eines gesetzlich revisionspflichtigen Unternehmens gewählt oder bezeichnet wird – auch wenn sie bei einem Revisionsunternehmen angestellt ist. Sie gilt ebenso für eine punktuelle Revisionsdienstleistung nach Art. 2 Bst. a RAG.

Freiwillige Revisionen sind ausgenommen. Wird etwa ein kleiner, nicht revisionspflichtiger Verein geprüft, können auch Personen ohne Handelsregistereintrag und ohne RAB-Zulassung diese Revision übernehmen.

Beim Revisionsbericht sind zwei Ebenen zu trennen. Die fachliche Verantwortung für die Prüfung liegt ausschliesslich bei der leitenden Revisorin oder dem leitenden Revisor; diese Funktion kann nur eine einzelne Person wahrnehmen.

Co-leitende Revisoren sind gesetzlich ausgeschlossen (Art. 728b Abs. 3 OR für die ordentliche, Art. 729b Abs. 2 OR für die eingeschränkte Revision). Leitende Revisor:innen müssen die entsprechende Zulassung haben (Art. 6 Abs. 1 Bst. c RAG).

Davon getrennt zu beurteilen ist die rechtsgenügliche Unterzeichnung des Revisionsberichts. Massgeblich ist die Unterschriftsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag oder eine kaufmännische Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR.

Bei Einzelunterschrift genügt die Unterschrift der leitenden Person. Bei Kollektivunterschrift zu zweien muss zusätzlich eine zweite unterschriftsberechtigte Person unterzeichnen; sie muss keine Zulassung haben.

Was das Register nicht verrät

Das Register belegt die Zulassung. Es sagt nichts darüber aus, ob ein Anbieter für ein konkretes Mandat geeignet ist, über Branchenerfahrung verfügt oder zu welchem Preis er arbeitet.

Als Ergänzung dient die Revisoren-Datenbank auditorstats, eine eigene Auswertung des RAB-Registers. Sie weist je Revisionsunternehmen die Anzahl der Revisionsmandate, die durchschnittliche Mandatsdauer und die Anzahl der Revisionsmitarbeitenden mit Zulassung aus.

Ein Beispiel: Die BDO AG kommt auf 6'672 Mandate, eine durchschnittliche Mandatsdauer von 10,68 Jahren und 336 zugelassene Mitarbeitende. Für PricewaterhouseCoopers AG werden 5'016 Mandate, 11,99 Jahre und 325 Mitarbeitende ausgewiesen.

Die Auswertung führt auch kürzlich neu zugelassene Revisionsunternehmen sowie Fusionen und Übernahmen unter Revisionsunternehmen auf. Sie zeigt Grösse und Kontinuität, ersetzt aber die Prüfung der Eignung im Einzelfall nicht.

Ausgewählte Daten von Revisionsunternehmen aus der auditorstats-Datenbank

BDO AG – Mandate
6'672
BDO AG – Durchschnittliche Mandatsdauer
10,68 Jahre
BDO AG – Zugelassene Mitarbeitende
336
PricewaterhouseCoopers AG – Mandate
5'016
PricewaterhouseCoopers AG – Durchschnittliche Mandatsdauer
11,99 Jahre
PricewaterhouseCoopers AG – Zugelassene Mitarbeitende
325

Von der Registerabfrage zur Auswahl

Staats- und staatsnahe Unternehmen in privater Rechtsform müssen eine Revisionsstelle wählen (Art. 727 ff. OR). Das Beschaffungsrecht des Bundes schreibt unter bestimmten Voraussetzungen eine öffentliche Ausschreibung vor (Art. 4 Abs. 2 BöB und die Liste gemäss Art. 2 Anhang 1 VöB).

Die RAB hält es für zweifelhaft, ob die Vergabe eines Revisionsmandats tatsächlich als Beschaffung qualifiziert werden kann. Die Revisionsstelle hat Organstellung und unterliegt haftungsrelevanten Handlungspflichten; bei der Qualität ihrer Arbeit kann sie daher nur bedingt preisliche Konzessionen machen.

Ausserdem können die Vorgaben des Beschaffungsrechts das Ermessen des Staats- oder staatsnahen Unternehmens bei der Auswahl einer geeigneten Revisionsstelle je nach Umständen unangemessen einschränken.

Zur Preisgewichtung: Nach Bundesgericht muss der Preis im Umfang von mindestens 20 Prozent berücksichtigt werden (BGE 143 II 553, E. 6.4). Das Bundesamt für Bauten und Logistik empfiehlt 30 Prozent, ohne dass eine explizite Vorgabe besteht.

Bei öffentlich ausgeschriebenen Revisionsmandaten von Staats- und staatsnahen Unternehmen von Bund, Kantonen und Gemeinden lagen die Preis-Gewichtungen in der Vergangenheit zwischen 20 und 50 Prozent.

Die RAB stuft eine Preisgewichtung über 30 Prozent als problematisch und ab 50 Prozent als bedenklich ein. Als Richtwert empfiehlt sie 20 bis 30 Prozent.

Vorteile und Risiken einer Preisgewichtung bei öffentlichen Vergaben

Vorteil: Transparenz und Wettbewerb
Preisvergleich fördert effiziente Beschaffung
Nachteil: Einschränkung der Eignungsauswahl
Übermässige Preisgewichtung kann fachliche Qualität beeinträchtigen

Nachschlagen, nachfragen, auf dem Laufenden bleiben

Die RAB empfiehlt, die Zulassungsvoraussetzungen vor der Erfassung oder Einreichung eines Zulassungsgesuchs sorgfältig zu studieren. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn alle Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.

Für Fragen steht die RAB telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung: Telefon +41 31 560 22 22, [email protected], Bundesgasse 18, Postfach, 3001 Bern.

Die Rundschreiben der RAB halten die Fachpraxis fest. RS 01/2007 regelt die Angaben im Zulassungsgesuch, die einzureichenden Unterlagen und die Meldepflichten während der Zulassungsdauer; RS 01/2022 regelt die Anforderungen an die Fachpraxis für die Zulassung natürlicher Personen.

Weitere Rundschreiben betreffen die Anerkennung von Prüfungsstandards (RS 01/2008) und die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 01/2014). Die RAB hat eine Änderung des Rundschreibens 1/2014 beschlossen, die auch für Nicht-sbRU gilt.

Die Rundschreiben werden laufend angepasst. Auf der Rundschreibenseite sind die geltende Fassung und die Vorversionen abrufbar, teilweise mit Anzeige der Änderungen; massgebend ist die aktuelle Fassung.

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